Kein Widerrufsrecht im Internet bei Erotik Freizeit-Dienstleistungen

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Eine pikante juristische Schlappe musste jetzt ein Jurist in Sachen Erotik und Internet erleiden. Der Jurist ersteigerte auf der Online Auktionsplattform gesext.de gleich zwei Dominas zum Schnäppchenpreis von 86 Euro. Allerdings war ihm wohl nicht ganz klar worauf er sich eingelassen hatte, da er die Online-Auktion anschließend gegenüber gesext.de widerrufen wollte.

Auch Juristen müssen bei gesext.de für Sex-Dates bezahlen

Für den Auktionspreis musste er in diesem Fall nicht aufkommen, wohl aber sollte er für die knapp 13 Euro Verkaufsprovision bei gesext.de aufkommen, die normalerweise die Anbieterinnen getragen hätten. Durch den Widerruf wären aber die beiden jungen Frauen unverschuldet auf den Kosten sitzen geblieben. Dagegen klagte der Frankfurter Jurist: Das Gericht entschied, dass es kein Widerrufsrecht bei Dienstleistungen im Bereich der Freizeitgestaltungen – auch im weiteren Sinne – gibt.

Natürlich hätte der Jurist die beiden Anfang 20-Jährigen nicht treffen müssen; es ging ausschließlich um knapp 13 Euro Verkaufsprovision. Deshalb wundert sich Herbert Krauleidis, Geschäftsführer von gesext.de, über diese Klage: „Es ist vermutlich nur auf gesext.de möglich, überhaupt eine erotische Verabredung mit zwei dominanten Girls für lediglich 86 Euro zu ergattern. So wie ich unsere Mitglieder kenne, ist es für die beiden gesext-Anbieterinnen schlimm genug, dass sie ihre Phantasie erst einmal nicht ausleben können. Es wäre noch schlimmer für sie, wenn sie darüber hinaus unverschuldet auf den Kosten der Verkaufsprovision sitzen blieben. Das fände jeder ungerecht.“

Außer auf das Widerrufsrecht gemäß § 312 B Abs. 3 Nr. 6 BGB versuchte der Frankfurter sich laut § 307 BGB sowie § 309 Nr. 5 und 6 BGB darauf zu berufen, dass es sich bei der Zahlung der Verkaufsprovision an gesext.de um eine Vertragsstrafe oder einen pauschalierten Schadensersatz handele. Auch dem widersprach das Gericht am 7. März: „Es handelt sich bei den geltend gemachten Kosten vielmehr um die tatsächlich entstandenen Vertragskosten.“
Diese neuen, einschlägigen, gesetzlichen Vorschriften beziehen sich nicht nur auf sexuelle Freizeitgestaltungen, sondern auf sämtliche Freizeitgestaltungen, die im Internet gekauft werden und „zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen“ sind.

Wenn aufgeschlossene Erwachsene auf dem Lifestyle-Marktplatz Sex versteigern, zahlen sie lediglich 15 Prozent vom Höchstgebot an gesext.de; beim gesext-Mitglied „Schlumpfiene“ waren es knapp 13 Euro Verkaufsprovision. Der Höchstbieter zahlt wie bei jedem anderen Online-Auktionshaus sein höchstes Gebot, mit dem er die Erotik-Auktion ersteigert hat. In seltenen Fällen kommt eine Sex-Versteigerung meist aus zeitlichen Gründen nicht zu Stande.
Deshalb besagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von gesext.de, dass derjenige die Verkaufsprovision begleichen muss, der für das geplatzte Sex-Date verantwortlich ist. Verwirklicht ein Gewinner eine ersteigerte Erotik-Auktion, zahlt er keine Verkaufsprovision.

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